Du willst Mitglied beim FV 09 Niefern werden?
Aktueller Mitgliedsbeitrag:
Jugendliches Mitglied (bis 18 Jahre) EUR 80,00 / Jahr
Aktives Mitglied (ab 18 Jahre) EUR 100,00 / Jahr
Als Jugendliches Mitglied, ist ein Probetraining, die Vorstellung und Anmeldung bei dem entsprechenden Trainer notwendig. Deinen richtigen Ansprechpartner, und die Trainingszeiten, findest Du unter Jugend -> Mannschaft auswählen.
Folgende Unterlagen brauchen wir für eine Anmeldung, ausgefüllt und unterschrieben, von Dir und Deinen Eltern (bei Minderjährigen):
Alle Unterlagen findest Du weiter unten als Download in einem Dokument.
Bitte fülle die Unterlagen DIGITAL aus. Als kostenlose APP eignet sich hierzu z.B. die ADOBE FILL & Sign die Du im Google Play Store und APPLE Store herunterladen kannst. Ein Download QR-Code für beide Stores findest Du im Dokument auf dem Deckblatt.
Jugendspieler*innen senden die Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an JUGENDLEITUNG (at) FVNIEFERN.de.
Spieler*innen der Aktivität senden die Unterlagen an Ihre*n Ansprechpartner*in.
Nur vollständig ausgefüllte Unterlagen werden bearbeitet.
Adressänderung / Änderung der Bankverbindung /
Mitgliederverwaltung
Bei Dir hat sich etwas geändert? Bitte informiere unsere Mitgliedsverwaltung zeitnah darüber.
Um Kosten für eine Rücklastschrift zu vermeiden (diese Kosten werden Dir in Rechnung gestellt) solltest Du eine Änderung der Bankverbindung umgehend melden.
Die Mitgliedverwaltung erreichst Du unter mitgliederverwaltung@fvniefern.de
Vereinswechsel / Kündigung
Du willst vom FV 09 Niefern zu einem anderen Verein wechseln? Das ist schade. Damit aber alles Reibungslos verläuft, bitten wir Dich darum folgende Punkte / Schritte unbedingt zu beachten:
Mitgliedsantrag und Datenschutzerklärung
Vereinswechsel (Mitgliedsantrag auch ausfüllen!)
Antrag Spielerpass für Mitglieder
§1 Name, Sitz und Eintrag
Der am 10.10.1909 in Niefern gegründete Verein hat seinen Sitz in Niefern-Öschelbronn. Er führt den Namen "Fußballverein 09 Niefern e.V." oder abgekürzt „FV 09 Niefern e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pforzheim eingetragen worden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V". Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
Der Verein ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es sich um die Beachtung der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des Bad. Fußballverbandes handelt, sind dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, vor allem des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2.1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§2.2. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands-entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
· aktiven Mitgliedern
· passiven Mitgliedern
· jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahre)
· Ehrenmitgliedern
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlicher, Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei ab dem 65. Lebensjahr.
Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereines und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied infolge besonderer Verdienste erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist dabei ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme
§5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte erlöschen damit sofort. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a. wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegen über dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
b. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
c. wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Dem Mitglied bleibt dann der sportliche Rechtsweg entsprechend der Satzung und Rechtsordnung des Badischen Fußballverbandes und der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder Maßnahmen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Die Maßnahmen können aus einem Verweis, einer angemessenen Geldstrafe oder einem zeitlich begrenzten Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins bestehen. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zu Versammlungen zugelassen.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Verein als aktives Mitglied anzugehören.
Für Angehörige von Betriebs- oder Firmensportgemeinschaften gelten die vom Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen.
§7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a. Beiträgen der Mitglieder;
b. Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
c. freiwilligen Spenden
d. Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung der Vereinsgaststätte
e. sonstigen Einnahmen
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand unter Genehmigung durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) festgesetzt.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Bauvorhaben ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§8 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand (§10)
b) Verwaltungsrat (§11)
c) Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
§10.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
· dem Vorstandsvorsitzenden
· dem Vorstand Sport
· dem Vorstand Finanzen
· dem Vorstand Haus & Anlagen
· dem Vorstand Marketing
· dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
· dem Vorstand Veranstaltungen
· dem Vorstand Jugend
Der Vorstand kann ergänzt werden durch:
· die Spielausschussvorsitzenden
· die Jugendleitung
· dem Schriftführer
§10.2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in §10.1. genannten Personen. Jeder ist im Sinne entsprechender Vorstands-beschlüsse allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§10.3.
Aufwandsersatz: Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Sportmittel, Porti und Kommunikationskosten.
§11 Verwaltungsrat
Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat. Er besteht aus:
o den Vorstandsmitgliedern
o dem Spielausschuss Herren / Damen / Alte Herren
o dem Schriftführer
o der Jugendleitung
o Seniorenmitgliedern als Ehrenrat
o Beisitzern
Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger berufen.
Sitzungen des Verwaltungsrates sind mindestens zweimal pro Kalenderjahr einzuberufen.
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.
§12 Wahl des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse
Die Wahl des Vorstandes, des Verwaltungsrates und etwaiger Ausschüsse erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Eine Amtsenthebung eines Vorstands- oder Verwaltungsrats-mitgliedes ist durch 2/3-Mehrheitsbeschluß der Mitglieder des Verwaltungsrates zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Verwaltung werden im Wechsel alle 2 Jahre gewählt
§13 Befugnisse des Vorstandes
Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihnen obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vertretungsbefugnisse können übertragen und es kann Vollmacht erteilt werden.
Der Vorstandsvorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erforderlich macht oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Der Vorstand Finanzen verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, bei Zahlungen für Vereinszwecke zeichnet er gegen Belegvorlage verantwortlich
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist berechtigt, den Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§14 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Die Ausschüsse haben gegenüber dem Vorstand beratende Aufgaben
Insbesondere kommen in Frage:
a. Veranstaltungsausschuss
b. Sportplatz- und Vereinsheimausschuss
c. Öffentlichkeitsarbeitsausschuss
d. Ehrenrat
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit vor.
Der Ehrenrat besteht aus bis zu 4 Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den Ehrenmitgliedern und Senioren des Vereins zu wählen. Voraussetzung ist eine mindestens 5-jährige Mitgliedschaft im Verein.
§15 Jugendleitung
Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendleiter verantwortlich zu sorgen. Die Jugendleitung besteht aus dem Jugendleiter und seiner Vertretung. Die Jugendleitung kann bei Bestehen einer Jugendspielgemeinschaft auch aus Mitgliedern der Partnervereine bestehen, bis auf den Jugendleiter. Der Jugendleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Jugendleitung ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der der Jugendleitung zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
§16 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Vorstand Finanzen für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Durch Revision der Vereins-kassen, der Bücher und Belege haben sie die ordnungsgemäße Buchhaltung und Kassenführung des Vereins einmal jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
§17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitgleich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§18 Versammlungen
In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden, deren Zeitpunkt tunlichst feststehend zu wählen ist. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Ankündigung im Ortsnachrichtenblatt oder einer ähnlichen Publikation. Der Vorstand kann auch eine schriftliche Benachrichtigung eines jeden Vereinsmitgliedes anordnen.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm aus dem Vorstand benannter Vertreter.
Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch namentlich, auf Wunsch eines Drittels der anwesenden Mitglieder schriftlich. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
§19 Ordentliche Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung
In der ersten Jahreshälfte eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss zusammen mit der Tagesordnung drei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Ortsnachrichtenblatt oder einer ähnlichen Publikation bekanntgegeben werden.
Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandsvorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Jahresberichte
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und Verwaltungsrat
d) Neuwahlen des Vorstandes, Verwaltungsrat und Kassenprüfer
e) Anträge
Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss in der Tagesordnung enthalten sein. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet.
Nachdem der Vorstandsvorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin in vorgegebener Form erfolgt.
§20 Wahlausschuss
Alljährlich kann durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung als Versammlungsleiter die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahl des Vorstandsvorsitzenden durchzuführen.
§21 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstandenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§22 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Ansetzung der Versammlung stimmen.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
a) der Verwaltungsrat dies mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich gefordert wurde.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite außerordentliche Versammlung einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Gemeinde Niefern-Öschelbronn zur weiteren ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.
§23 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt nach Versammlungsbeschluss vom
17. März 2017 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch den Badischen Fußballverband, den Badischen Sportbund, durch das zuständige Registergericht sowie des zuständigen Finanzamtes Pforzheim.
Niefern-Öschelbronn, den 17. März 2017